Autonomes Fahren im Parkhaus | KBA liefert Definitionen
Gestern hat das Kraftfahrt-Bundesamt die Voraussetzungen für das Automated Valet Parking herausgegeben.
Die Idee ist, dass man das Auto abstellt und es fährt per Aufruf vom Smartphone autonom auf den Parkplatz und sucht sich selbst einen entsprechenden Stellplatz. Das Konzept heißt Automated Valet Parking und die Anforderungen für eine Inbetriebnahme wurde nun definiert.
Der technische AVP-Anforderungskatalog sei der erste Anforderungskatalog für die nachträgliche Aktivierung von automatisierten und autonomen Fahrfunktionen. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen kann das KBA künftig eine Genehmigung für das Automated Valet Parking erteilen. Grundlage ist auch das Gesetz zum autonomen Fahren von 2021.
Zu den allgemeinen Anforderungen gehören die Höchstgeschwindigkeit von 10 Stundenkilometern, die Störung durch magnetische oder elektrische Felder sind zu verhindern oder dass beispielsweise Schulungskonzepte vorgesehen sind. Die Gutachtenden müssen Kenntnisse zur ISO 26262, IEC 61508 und ISO/PAS 21448 haben. Außerdem müssen Hinweise darauf angebracht werden, dass es sich hier um autonomes Parken handelt
Bei der Aktivierung muss das Fahrzeug gegen Wegrollen gesichert werden und nachdem der Stellplatz gefunden wurde, muss das System deaktiviert werden. Es muss bei jedem Sicht- und Wetterverhältnis funktionieren und über eine eindeutige Identifikation verfügen. Im Parkhaus muss das Auto zuverlässig Personen und Objekte erkennt. Sollte ein Unfall unvermeidbar sein, darf keine “weitere Gewichtung anhand persönlicher Merkmale vorgesehen werden”. Sprich, es darf beispielsweise keine Bevorzugung geben.
Es darf keine Behinderung des Verkehrs geben und bei einem Systemversagen muss es in einen risikominimalen Zustand überführt werden. Beispiele dafür sind Fehler im Steuergerät, Reifendruckverlust, Übertragungsfehler, Stromausfall oder fehlende Identifikation, Datenspeicherfehler oder nichtbefolgen der Navigationsroute. Auch wenn auf das Auto zugegriffen wird oder anderweitige Fehler vorliegen, muss das Fahrzeug in einen risikominimalen Zustand gebracht werden. Dieser Zustand darf nur beendet werden, wenn keine Fehler mehr vorliegen oder wenn es manuell betrieben wird. Eine Fernsteuerung ist nur im Radius von sechs Metern erlaubt.
Zur Sicherheitsprüfung bedarf es eine Ableitung von Sicherheitszielen aufgrund einer Risikoanalyse. Das Sicherheitskonzept umfasst alle möglichen Betriebssituationen und technische Redundanzen sowie die Überführung in den risikominimalen Zustand.
Die Fahrzeugüberprüfung muss rechtzeitig durchgeführt werden und auch Abnutzung und Alterung der Systemkomponenten umfassen. Die Tests zur Funktionalität dürfen nicht ausschließlich auf Simulationen beruhen. Das KBA prüft die Zuverlässigkeit anhand von Testfällen und sieht Begleitungen von Tests vor.
Auch eine Sicherung vor Cyberangriffen ist geregelt. Derart sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wie eine Risikobewertung der Hardware, der Steuergeräte, der Smartphones und allen sicherheitskritischen Schnittstellen. Des Weiteren gilt es die Software zu prüfen, das Hochfahren abzusichern und eine Verschlüsselung vorzunehmen. Ein unerlaubter Zugriff soll unterbleiben und Updates sollen eingespielt werden können.
Sollte es bauliche Änderungen geben, sind diese beim AVP-Konzept zu berücksichtigen und der Datenschutz muss gewährleistet sein. Risiken über den Betrieb sind den Fahrzeughaltenden mitzuteilen. Über den Betrieb muss der Betreiber Berichte an das KBA übermitteln. Die regelmäßigen Berichte müssen die Anzahl der Fahrten, die Abbrüche, die Ausfälle und Manipulationen sowie die zurückgelegten Kilometer beinhalten. Bei Problemen des Gesamtsystems oder einem Manipulationsversuch muss es einen ad-hoc-Bericht geben.
Ein Testkatalog ist dem KBA-Papier beigefügt.