Japanische Haftungsregelungen für Teilautonomes Fahren

In Japan will man ein Gesetz zur Einführung des Autonomen Fahren beschließen, inklusive der Haftungsfrage.

In Deutschland gibt es bereits ein Gesetz, wenn auch die Technik dazu noch nicht zugelassen ist. In Japan will man nun nachziehen.

Japan Autonome Fahrtechnik.

Japan Autonome Fahrtechnik. Quelle: asia.nikkei.com

Die große Frage stellt sich dabei in puncto Haftung. Wenn es also zu einem Unfall mit einem Autonomen Fahrzeug kommt, wer haftet für den entstandenen Schaden, der vermutlich höher ist, als bei konventionellen Fahrzeugen – allein ob der teuren Sensorik.

In Japan hat man dafür offenbar eine Lösung gefunden: Die Fahrzeughaltenden haften bei Unfällen mit Teilautonomen Fahrzeugen. Damit will man vor allem der Industrie einen Gefallen tun, um deren Forschungsanstrengungen anzukurbeln und damit für Rechtssicherheit zu sorgen.

Bei der Teilautonomie (Level 3), der im Entwurf gemeint ist, ist der Mensch aufgefordert, dem Verkehr zu folgen und man darf sich keiner Nebentätigkeiten widmen. Regeln für die Hoch- und Vollautonomie (Level 4 und Level 5) sollen noch erarbeitet werden.

Die Haftungsregelung wird Teil der Leitlinien, die man für das Autonome Fahren in Japan in Arbeit hat und jüngst vorgestellt wurden. Der Entwurf muss allerdings noch ratifiziert werden, was erst 2019 soweit sein soll. Damit soll das Roboterauto einem konventionellen Auto gleichgestellt werden.

Nur wenn der Fehler eindeutig auf Seiten der Hersteller liege, sollen diese dafür verantwortlich sein. Die Versicherungsbranche soll noch Pläne vorlegen, um den Deckungsanforderungen gerecht zu werden. Die Fahrzeuge enthalten dafür eine Blackbox, die die Daten zum Standort, zur Lenkung und zur Batterieleistung speichert.

Hacking soll so wie Diebstahl gewertet werden und verpflichtet den Fahrzeughaltenden zu Sicherheitsmaßnahmen, wozu auch Aktualisierungen gehören. Die strafrechtliche Implikationen sind aber noch nicht erarbeitet und so fürchtet man eine Abschreckung, sollte das auf Hersteller und IT-Fachbetriebe zutreffen.

Auch die Frage nach Betriebseignung der Fahrzeuge bei schlechtem Wetter oder Überschreitung der Geschwindigkeitsbegrenzungen und dergleichen mehr sind noch zu klären.

Quelle (englisch)

David Fluhr

Ich schreibe seit 2011 über das Thema Autonomes & Vernetztes Fahren. Ich habe Sozialwissenschaften an der HU Berlin studiert und bin seit 2012 selbstständiger Journalist. Kontakt: mail@autonomes-fahren.de

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