Gesetzentwurf zu Automatisiertem Fahren überarbeitet
Das Bundesverkehrsministerium hat den Gesetzentwurf zum Autonomen Fahren in Deutschland revidiert. Heute ist Lesung im Bundestag.
Der Gesetzentwurf des Bundesverkehrsministers Alexander Dobrindt wurde stark kritisiert – bezüglich der Haftung, des Datenschutzes und weitere Belange. Nun hat man den Entwurf offenbar etwas abgeändert.
Im neuen Entwurf ist die Ablenkung genauer definiert. So steht dort nun, dass die Fahrenden im automatisierten Modus sich “vom Verkehrsgeschehen und der Fahrzeugsteuerung abwenden” dürfen. Damit darf man also die Hände vom Lenkrad nehmen und etwa Email lesen, wie es dazu weiter heißt. Aber: dabei muss man aber “wahrnehmungsbereit” bleiben, sodass man der “Pflicht” nachkommen kann, das Steuer im Notfall zu übernehmen. Wie bleibt man wahrnehmungsbereit? Und wie kann man das nachweisen?
So bleiben die wirklichen Kritikpunkte weiter erhalten, wie die einseitige Verantwortung bei den Fahrenden. Denn diese müssen bei einem Ausfall “unverzüglich” das Steuer übernehmen. Auch die “bestimmungsgemäße Verwendung” ist nicht näher definiert worden, wie es selbst von dem Befürworter Eric Hilgendorf gefordert wurde. Allerdings muss das Auto in dem Fall darauf hinweisen.
Jedoch definierte man per Beispiel die Umstände, wann man die Kontrolle übernehmen muss. Dazu wird angeführt, wenn man durch Hupen anderer Verkehrsteilnehmender auf etwaige Probleme hingewiesen wird oder das Auto ohne Grund abrupt abbremst. Wie ich finde, ist das eher ungeeignet. Denn dass das Hupen mir gegolten hat, ist das eher eine Frage als eine Feststellung. Und wenn der Sensor einen Fehler macht und das Auto abbremst, dann sollte es gar nicht erst zugelassen werden, wie ich finde.
Bei der Übernahmezeit will man die Hersteller verpflichten, diese ausreichend zu gestalten. Zuvor war der Ausdruck “rechtzeitig” im Gesetzestext vermerkt. Autonome Parksysteme, wie Parkhäuser, sind auch vorgesehen, sie müssen aber vom öffentlichen Verkehr abgetrennt sein.
Bezüglich des Datenschutzes hat die Blackbox-Verwendung einen Zusatz erhalten. Nur Ort und Zeit werden gespeichert, wenn es zu einer Übergabe der Kontrolle oder einer technischen Störung kommt. Und die Speicherfrist ist auf sechs Monate beschränkt, mit Ausnahme von Unfalldaten. Diese werden erst nach drei Jahren gelöscht.
Aber weiterhin ist die Datenzugehörigkeitsfrage offen. Die Daten müssen für gerichtliche Verfahren herausgegeben werden. Bleibt jedoch die Frage, muss man Daten herausgeben, die einen selbst belasten?
Heute soll der Gesetzentwurf im Bundestag nach 15 Uhr diskutiert werden.
Entwurf auf dem Server des Bundestags (ab Seite 9)
UPDATE 31.3.17: Der Entwurf wurde so gestern (Donnerstag, 30.3.2017) beschlossen. Muss nun aber noch in den Bundesrat.