Gesetzentwurf & Datenschutz

Gesetzentwurf & Datenschutz
Dobrindt im Audi A7 auf A 9

Der Entwurf für die Haftung beim automatisierten Fahren mittels einer Blackbox wird von Datenschützenden kritisiert.

Am 10. März wird im Bundestag, zur ersten Lesung, der Gesetzentwurf von Alexander Dobrindt bezüglich des Paragraphs 63a des Straßenverkehrsrechts zur Automatisierung des Verkehrs beraten.

Dobrindt im Audi A7 auf A 9

Dobrindt im Audi A7 auf A 9

Darin wird die Haftungsfrage mit der Verwendung einer Blackbox, also eines Datenschreibers, beantwortet. Die ungenaue Definition der verwendeten Begriffe ist ein Hauptkritikpunkt an dem Entwurf. Jüngst hat der BVDW das Vorhaben jedoch unterstützt, auch wenn man ebenfalls die schwammige Begrifflichkeit kritisiert hat. Auch dass die Haftung zu sehr auf der Seite der Fahrenden läge, wurde von einigen Stimmen kritisiert.

Die Datenschutzbehörden mancher Länder haben das Gesetz nun ebenfalls kritisiert. In deren Fokus liegt die Blackbox, denn im Gesetzentwurf heißt es, dass – auf Verlangen – die Daten an die Behörden übermittelt werden müssen. Dabei geht es um die Schuldfrage bei einem Unfall. Es ist ebenso fraglich, wer die Daten herausgeben muss: die Hersteller, die Fahrenden oder Dritte?

Und es stellt sich die Frage, von wo sollen die Daten übermittelt werden. Wird die Datenbox im Auto installiert sein oder liegen die Daten bereits in der Cloud der Hersteller? Und wie lange werden die Daten für welchen Zeitabschnitt gespeichert? Man fragt sich auch, welche Daten eigentlich dafür herangezogen werden sollen. All das bleibt im bisherigen Entwurf ungeklärt.

Vom Datenschutzbeauftragten des Landes Baden-Württemberg, Stefan Brink, gibt es Zweifel ob das Gesetz mit den Auflagen des Verfassungsgerichts in Karlsruhe konform sei. Davon abhängig sei, welche Daten gespeichert werden, respektive wie persönlich die Daten sind. Selbst der Zweck der Herausgabepflicht sei mit “zur Kontrolle” zu ungenau formuliert, da dies alles bedeuten könnte. Es gäbe damit keine Begrenzung der Datenerhebung und selbst die Fristen zur Lösung von Daten sind unerwähnt. Damit komme es einer Vorratsdatenspeicherung gleich, die bereits mehrfach für illegal erklärt wurde.

Brink sieht des Weiteren juristische Implikationen. Denn niemand darf gezwungen werden, sich selbst zu belasten. Das impliziere ja auch die Herausgabe von Daten. Auch der Eigennutz der Hersteller bleibt unberücksichtigt. Wie der Chef von Nissan erklärte, sind die Daten im vernetzten Auto das künftige Geschäft der Autoindustrie.

Der Beauftragte für den Datenschutz in Niedersachsen schloss sich dieser Kritikpunkte an und unterstrich die Unklarheit, ob nur bei aktivierter Automatik Daten erfasst werden oder nicht. Der bayrischen Kollege verweist auf die EU-Ebene, die sich dem zuerst widmen sollte. Ansonsten gelte das deutsche Datenschutzrecht.

Quelle

David Fluhr

Ich schreibe seit 2011 über das Thema Autonomes & Vernetztes Fahren. Ich habe Sozialwissenschaften an der HU Berlin studiert und bin seit 2012 selbstständiger Journalist. Kontakt: mail@autonomes-fahren.de

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